RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0242

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §20 Abs1;
WaffG 1986 §6 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Bei der Entziehung einer waffenrechtlichen Urkunde nach deren Ausstellung ein Vorfall eintreten muss, aus dem iVm dem bisherigen Gesamtverhalten der Urkundenbesitzer mit Recht auf eine fehlende waffenrechtliche Verlässlichkeit geschlossen werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X04

Im RIS seit

05.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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