RS Vwgh 1989/4/12 88/03/0255

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs4;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;

Rechtssatz

Besteht die Annahme, dass die verhängten Geldstrafen uneinbringlich sind, zu Recht, dann ist es nicht rechtswidrig, dem Antrag auf Aufschub und Teilzahlung nicht stattzugeben (Hinweis E 23.12.1983, 82/02/0124).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030255.X02

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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