RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0258

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §9;
VwGG §34 Abs1 impl;
VwGG §42 Abs2 lita;
VwGG §42 Abs2 Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0161 E 17. November 1983 VwSlg 11226 A/1983 RS 1

Stammrechtssatz

Eine nicht existente "Firma", an die Bescheide ergangen sind, kann nicht mit der Person gleichgesetzt werden, die sich der ihr nicht zustehenden Bezeichnung bedient; Bescheide an eine derartige "Firma" gehen ins Leere.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des Einschreiters Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne Rechtsfähigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010258.X02

Im RIS seit

05.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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