RS Vwgh 1989/4/12 88/01/0242

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §20 Abs1;
WaffG 1967 §6 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/01/0331 E 13. Februar 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Die Verhaltensprognose hat namentlich dann negativ auszufallen, wenn auch nur ein einziger Vorfall besonderer Umstände wegen den Schluss zu rechtfertigen geeignet ist, der vom Entzug waffenrechtlicher Urkunden Betroffene bietet keine zureichende Gewähr mehr, dass er Waffen nicht missbräuchlich oder leichtfertig verwende.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988010242.X02

Im RIS seit

05.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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