RS Vwgh 1989/4/17 88/15/0159

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §12 Abs11;
UStG 1972 §22 Abs5;

Beachte

Besprechung in: ÖstZB 1990, 18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/15/0215 E 30. März 1987 VwSlg 6205 F/1987 RS 5

Stammrechtssatz

Die Vorsteuerberichtigung nach § 12 Abs 11 UStG 1972 hat ebenso wie § 22 Abs 5 UStG 1972 zur Voraussetzung, daß es sich um Vorsteuern handelt, die aus Umsätzen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes und nicht bloß aus sogenannten "Innenumsätze" entstanden aus Lieferungen des landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betriebes an einen vom selben Unternehmer betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbebetrieb (hier: Viehhandel und Schlachthof), herrühren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150159.X02

Im RIS seit

12.12.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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