RS Vwgh 1989/4/17 89/10/0028

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Veröffentlicht am 17.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/10/0065 E 29. November 1982 VwSlg 10903 A/1982 RS 1

Stammrechtssatz

Die Rechtstellung des Bfrs ist eine verschiedene, je nachdem, ob der bekämpfte Bescheid, mit welchem - unter Entscheidung in der Sache - Kosten des Berufungsverfahrens gem § 64 Abs 1 und 2 VStG vorgeschrieben wurden anstatt rechtens die Berufung wegen Verspätung zurückzuweisen, aufrecht bleibt oder nicht. Die Beschwerde ist daher zulässig (und wegen funktioneller Unzuständigkeit der belangten Behörde begründet).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100028.X02

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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