RS Vwgh 1989/4/17 89/10/0028

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.04.1989
beobachten
merken

Index

L50001 Pflichtschule allgemeinbildend Burgenland
L50151 Schulzeit Burgenland
L50501 Schulbau Schulerhaltung Burgenland
L50801 Berufsschule Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
70/02 Schulorganisation
70/03 Schulerhaltung

Norm

AVG §8;
PSchEGG §2;
PSchOG Bgld 1969 §26 Abs2;
PSchOG Bgld 1969 §27;
PSchOG Bgld 1969 §38;
SchOG 1962 §11;
SchOG 1962 §2;
SchOG 1962 §9;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;

Rechtssatz

Keine der Bestimmungen der §§ 4, 26 Abs 2, 27, 38 Bgld SchOG LGBl 1969/42; §§ 2, 9, 11 Bgld SchOG, BGBl 1962/242; § 2 PSchEGG, BGBl 1955/163 räumt einer Gemeinde als gesetzlicher Erhalter einer öffentlichen Pflichtschule (hier: einer öffentlichen Volksschule) ein subjektiv-öffentliches Recht auf Bestand dieser Schule oder einen Anspruch auf Nichterrichtung einer solchen Schule durch eine andere Gemeinde bzw auf Versagung der Bewilligung hiefür ein. Die schulerhaltende Gemeinde wurde demnach dem die Errichtung einer öffentlichen Volksschule durch eine andere Gemeinde betreffenden Bewilligungsverfahren zutreffend nicht als Partei beigezogen. Da somit nach Lage des Falles schon die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte der schulerhaltenden Gemeinde durch den angefochtenen Bewilligungsbescheid auszuschließen ist, erweist sich die Beschwerde dieser Gemeinde - mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung - als unzulässig.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989100028.X01

Im RIS seit

20.06.2007

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten