RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0249

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §366 Abs1 Z4;

Rechtssatz

Besitzt der Besch eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Benützung des Vorplatzes seiner Kfz-Werkstätte für die Einfahrt in die Werkstatthalle und als Wagenwaschplatz, so ist darin keinesfalls auch die Genehmigung zur Vornahme von Reparatur- und Servicearbeiten mitumfasst. Die Bestrafung wegen § 366 Abs 1 Z 4 GewO erfolgt daher zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X01

Im RIS seit

18.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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