Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §366 Abs1 Z4;Rechtssatz
Besitzt der Besch eine gewerbebehördliche Genehmigung zur Benützung des Vorplatzes seiner Kfz-Werkstätte für die Einfahrt in die Werkstatthalle und als Wagenwaschplatz, so ist darin keinesfalls auch die Genehmigung zur Vornahme von Reparatur- und Servicearbeiten mitumfasst. Die Bestrafung wegen § 366 Abs 1 Z 4 GewO erfolgt daher zu Recht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040249.X01Im RIS seit
18.10.2006