RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0340

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §68 Abs1;
GewO 1973 §103 Abs1 litb Z24;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §6 Z2;
GewO 1973 §87 Abs1;

Rechtssatz

Einer Befürchtung iSd § 13 Abs 1 GewO steht nicht zwingend der im konkreten Fall ca. 6 Monate betragende Zeitraum entgegen, der vom Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides der Beh erster Instanz über den Ausschluss von der Ausübung eines gebundenen Gewerbes (hier Handelsagentur) bis zur Erlassung des Bescheides der Berufungsbehörde verstreicht, mit dem einer Berufung des Ausgeschlossenen gegen einen Bescheid, in dem seine Eingabe über die neuerliche Anmeldung des betreffenden Gewerbes gem § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen wurde, keine Folge gegeben wird (Hinweis E 11.6.1984, 84/04/0212, VwSlg 11793 A/1985).

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040340.X02

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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