RS Vwgh 1989/4/18 87/04/0184

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §340 Abs1;
GewO 1973 §340 Abs7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0212 E 11. Juni 1985 VwSlg 11793 A/1985 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde hat bei der ihr ihm Falle einer Gewerbeanmeldung nach § 340 Abs 1 GewO 1973 obliegenden Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des angemeldeten Gewerbes durch den Anmelder vorliegen, in ihre Erwägungen auch den Umstand eines im Beschwerdefall vor dem Zeitpunkt der Anmeldung rechtskräftig ausgesprochenen Gewerbeausschlusses aus den Gründen des § 13 Abs 1 GewO 1973 in ihre Erwägungen einzubeziehen. Ergibt sich hiebei, dass eine maßgebliche Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Ausschluss nicht eingetreten ist - im Beschwerdefall war sachverhaltsmäßig auf den vom rechtkräftigen Ausschluss bis zum Zeitpunkt der Anmeldung verstrichenen Zeitraum Bedacht zu nehmen - ist im Sinne des § 340 Abs 1 GewO 1973 davon auszugehen, dass der in Rede stehende - konstitutiv - ausgesprochene Gewerbeausschluss der neuerlichen Gewerbeanmeldung schon im Zeitpunkt der Anmeldung entgegenstand, was aber einen nach § 340 Abs 7 GewO 1973 gestützten Ausspruch nicht als rechtswidrig erscheinen lässt. (Hinweis auf E vom 8.11.1955, 781/53, VwSlg 3874 A/1955, E vom 21.3.1980, 2534/79, VwSlg 10074 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040184.X04

Im RIS seit

18.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

26.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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