RS Vwgh 1989/4/18 87/04/0066

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §78 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/04/0062 E 15. Oktober 1985 VwSlg 11904 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

§ 78 Abs 4 GewO 1973 bietet keine Rechtsgrundlage für einen Ausspruch dafür, dass eine im Genehmigungsbescheid vorgeschriebene Auflage, noch bevor die Anlage errichtet oder betrieben wird, durch eine andere Vorkehrung ersetzt werden darf. Das Verfahren nach dieser Gesetzesstelle dient nicht dazu, eine in einem Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vom Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung unbekämpft gebliebene oder erfolglos bekämpfte Auflage nachträglich zu beseitigen oder durch eine andere Vorschreibung zu ersetzen. Der Inhaber der Betriebsanlagengenehmigung hat keine rechtlichen Möglichkeiten, dass das von ihm im Genehmigungsverfahren angestrebte, aber versagt gebliebene Ergebnis der Genehmigung doch noch im Wege eines Verfahrens nach § 78 Abs 4 GewO in seinem sinn verändert werde. Für die Beurteilung eines derartigen Begehrens bildet allein § 81 GewO 1973 die Rechtsgrundlage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040066.X01

Im RIS seit

03.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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