RS Vwgh 1989/4/19 89/02/0018

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
ZustG §13 Abs4;

Rechtssatz

Wurde der Bescheid von einer in der Kanzlei anwesenden Angestellten übernommen, so hatte dies die Wirkung der Zustellung an den Rechtsanwalt, sodass es auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Zukommens der Sendung an ihn nicht mehr ankommt. Dieser hätte in einem allfälligen Verfahren über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist von Bedeutung sein können.

Schlagworte

Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020018.X04

Im RIS seit

20.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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