RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;
VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1979/10/30 0916/79 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände der Anstiftung und der Beihilfe (§ 7 VStG iV hier mit § 4 Abs 1 lit c StVO) setzen voraus, dass die vom unmittelbaren Täter begangene Verwaltungsübertretung wenigstens den objektiven Tatbestand des betreffenden Deliktes erfüllt und rechtswidrig ist (Hier: Verkehrsunfall mit Sachschaden zwischen Ehegatten mit zwei verschiedenen Pkw. Bestrafung eines Ehegatten nach § 4 Abs 1 lit c, obwohl Voraussetzungen des § 99 Abs 6 lit c StVO vorlagen. Bfr daher straffrei, obwohl er DEN Ehegatten empfahl, die unfallbeteiligten Kfz vom Unfallort zu entfernen.

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X04

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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