RS Vwgh 1989/4/19 88/02/0166

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §7;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1987/11/23 86/10/0097 1

Stammrechtssatz

Auf Grund der Bestimmung des § 7 VStG ist die Beihilfe, also die vorsätzliche Unterstützung des tatbestandsmäßigen, rechtswidrigen Verhaltens iS einer Verwaltungsübertretung, wie diese strafbar. Der Beitrag des Gehilfen zur Ausführung der strafbaren Handlung kann auf jede andere Weise als durch die unmittelbare Täterschaft erfolgen. Dazu genügt Vorsatz in Form des dolus eventualis (Hinweis E 25.4.1983, 83/10/0011).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988020166.X08

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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