RS Vwgh 1989/4/19 89/02/0015

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Veröffentlicht am 19.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2;
StVO 1960 §99 Abs1 litb;
VStG §21 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Äußerung des Meldungslegers nach Abschluß der Verwaltungsübertretung der Verweigerung der Atemluftprobe, es werde sich "alles erledigen", ist unbeachtlich, weil (selbst) eine Erklärung des Meldungslegers, von einer Anzeigeerstattung unter bestimmten Voraussetzungen absehen zu wollen, die Behörde mangels einer diesbezüglichen gesetzlichen Befugnis des Meldungslegers nicht hindert, ein Verwaltungsstrafverfahren einzuleiten und durchzuführen.

Schlagworte

Alkotest Straßenaufsichtsorgan Alkotest Verweigerung Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020015.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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