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L7 WirtschaftsrechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Gleichheitswidrigkeit einer Schwellenwertregelung für nicht prioritäre Dienstleistungen im Stmk VergabeG 1998 mangels sachlicher Rechtfertigung des Ausschlusses des vergabespezifischen Rechtsschutzes im Unterschwellenbereich; Verpflichtung sowohl des Bundeskanzlers als auch des Landeshauptmannes von Steiermark zur KundmachungSpruch
§2 Abs2 zweiter Satz und die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für die Steiermark Nr. 74, idF LGBl. Nr. 66/2000 sowie die Wortfolge "Anhang IV und" in §3 Abs2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, LGBl. für die Steiermark Nr. 74, waren verfassungswidrig. §2 Abs2 zweiter Satz und die Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für die Steiermark Nr. 74, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 66 aus 2000, sowie die Wortfolge "Anhang römisch vier und" in §3 Abs2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998, Landesgesetzblatt für die Steiermark Nr. 74, waren verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler und der Landeshauptmann von Steiermark sind zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches - der Bundeskanzler mit Ausnahme des §3 Abs1 Z2 lita StVergG betreffenden Teiles - im Bundesgesetzblatt I bzw. im Landesgesetzblatt verpflichtet. Der Bundeskanzler und der Landeshauptmann von Steiermark sind zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches - der Bundeskanzler mit Ausnahme des §3 Abs1 Z2 lita StVergG betreffenden Teiles - im Bundesgesetzblatt römisch eins bzw. im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1401/02 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark (im Folgenden: StVKS) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:römisch eins. 1. a) Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1401/02 ein Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Vergabekontrollsenates des Landes Steiermark (im Folgenden: StVKS) anhängig, dem folgender Sachverhalt zugrunde liegt:
Mit Eingabe vom 17. Juli 2002 richtete die nunmehr vor dem Verfassungsgerichtshof beschwerdeführende Partei an den StVKS einen Antrag auf Durchführung eines Nachprüfungsverfahrens vor Zuschlagserteilung und auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung betreffend die Vergabe der Bewirtschaftung einer Landwirtschaft durch die Stadt Graz.
Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 wies der StVKS diesen Antrag - gestützt auf §3 Abs2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 (StVergG), LGBl. für die Steiermark Nr. 74 idF LGBl. 41/2002 - mangels Anwendbarkeit des StVergG zurück, weil der antragsgegenständliche Dienstleistungsauftrag ein solcher gemäß Anhang IV sei, dessen Auftragswert € 200.000,-- nicht erreiche. Mit Bescheid vom 24. Juli 2002 wies der StVKS diesen Antrag - gestützt auf §3 Abs2 des Steiermärkischen Vergabegesetzes 1998 (StVergG), LGBl. für die Steiermark Nr. 74 in der Fassung Landesgesetzblatt 41 aus 2002, - mangels Anwendbarkeit des StVergG zurück, weil der antragsgegenständliche Dienstleistungsauftrag ein solcher gemäß Anhang römisch vier sei, dessen Auftragswert € 200.000,-- nicht erreiche.
b) In der gegen diesen Bescheid erhobenen, auf Art144 B-VG gestützten Beschwerde wird die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit vor dem Gesetz wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des Bescheides, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in ihrer Gegenschrift unter Hinweis auf die Begründung des angefochtenen Bescheides die Abweisung der Beschwerde begehrt.
2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §2 Abs2 und der Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita StVergG idF LGBl. 66/2000 sowie der Wortfolge "Anhang IV und" in §3 Abs2 StVergG (idStF) entstanden, durch die insgesamt die Anwendbarkeit des StVergG bei im Anhang IV genannten Dienstleistungen ausgeschlossen bzw. auf Aufträge beschränkt wird, deren geschätztes Auftragsvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt. Er hat daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu prüfen. 2. Bei der Behandlung der Beschwerde sind beim Verfassungsgerichtshof Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des zweiten Satzes des §2 Abs2 und der Wortfolge "- und Dienstleistungs" in §3 Abs1 Z2 lita StVergG in der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000, sowie der Wortfolge "Anhang römisch vier und" in §3 Abs2 StVergG (idStF) entstanden, durch die insgesamt die Anwendbarkeit des StVergG bei im Anhang römisch vier genannten Dienstleistungen ausgeschlossen bzw. auf Aufträge beschränkt wird, deren geschätztes Auftragsvolumen einen bestimmten Betrag übersteigt. Er hat daher beschlossen, die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmungen zu prüfen.
a) Das mittlerweile außer Kraft getretene StVergG (vgl. Art151 Abs27 B-VG und §20 des Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LBGl. 43/2003) regelte die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§1). Nach Abs1 des unter der Überschrift "Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte" stehenden §2 (idF LGBl. 66/2000) war a) Das mittlerweile außer Kraft getretene StVergG vergleiche Art151 Abs27 B-VG und §20 des Stmk. Vergabe-Nachprüfungsgesetzes, LBGl. 43/2003) regelte die Vergabe von Lieferaufträgen, Bauaufträgen, Baukonzessionsaufträgen und Dienstleistungsaufträgen durch öffentliche Auftraggeber (§1). Nach Abs1 des unter der Überschrift "Anwendungsbereich bei der Vergabe von Aufträgen oberhalb der Schwellenwerte" stehenden §2 in der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000,) war
"[d]ieses Gesetz ... - mit Ausnahme des 3. Teiles - anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer
1. bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 200.000 Euro und
2. bei der Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen mindestens 5 Millionen Euro
beträgt".
§2 Abs2 StVergG (idF LGBl. 66/2000) bestimmte sodann (der in Prüfung gezogene Satz ist hervorgehoben): §2 Abs2 StVergG in der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000,) bestimmte sodann (der in Prüfung gezogene Satz ist hervorgehoben):
1. und 5. Teiles sowie die §§63, 65, 66 und 71 anzuwenden. Diese Bestimmungen sind überdies nur dann anzuwenden, wenn der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer mindestens 200.000 Euro beträgt."
Anhang IV nannte folgende Dienstleistungen: Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Eisenbahnen, Schifffahrt, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, Rechtsberatung, Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransporte), Unterrichtswesen und Berufsausbildung, Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen, Erholung, Kultur und Sport sowie sonstige Dienstleistungen. Anhang römisch vier nannte folgende Dienstleistungen: Gaststätten und Beherbergungsgewerbe, Eisenbahnen, Schifffahrt, Neben- und Hilfstätigkeiten des Verkehrs, Rechtsberatung, Arbeits- und Arbeitskräftevermittlung, Auskunfts- und Schutzdienste (ohne Geldtransporte), Unterrichtswesen und Berufsausbildung, Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen, Erholung, Kultur und Sport sowie sonstige Dienstleistungen.
Hinsichtlich des "Anwendungsbereich[es] bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte" ordneten §3 Abs1 (idF LGBl. 66/2000) und Abs2 (idStF) an (auch hier sind die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen hervorgehoben): Hinsichtlich des "Anwendungsbereich[es] bei der Vergabe von Aufträgen unterhalb der Schwellenwerte" ordneten §3 Abs1 in der Fassung Landesgesetzblatt 66 aus 2000,) und Abs2 (idStF) an (auch hier sind die in Prüfung genommenen Gesetzesstellen hervorgehoben):
1. die Bestimmungen des 4. Teiles und des 3. Hauptstückes des 5. Teiles nicht anzuwenden sind und
2. die übrigen Bestimmungen des 5. Teiles nur anzuwenden sind, wenn der Auftragswert ohne Umsatzsteuer
a) bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 75.000 Euro und
b) bei der Vergabe von Bau- und Baukonzessionsaufträgen mindestens 500.000 Euro beträgt.
§3 Abs1 erhielt durch die Novelle LGBl. 94/2002 mit Wirkung 1. Jänner 2003 folgenden Wortlaut: §3 Abs1 erhielt durch die Novelle Landesgesetzblatt 94 aus 2002, mit Wirkung 1. Jänner 2003 folgenden Wortlaut:
b) Im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen neuen Kompetenzverteilung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (vgl. Art14b B-VG) ordnet(e) Art151 Abs27 B-VG in Ansehung allfälliger zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft stehender Landes(vergabe)gesetze - darunter das StVergG - die sinngemäße Geltung der §§2, 4 Abs1, 5 und 6 Abs1 und 2 Übergangsgesetz 1920 an. Ein gemäß dieser Anordnung zu einem (partiellen) Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz trat nach Art151 Abs27 dritter Satz B-VG mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art14b Abs3 B-VG ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig traten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I 99/2002, insoweit in Kraft. b) Im Zusammenhang mit der am 1. Jänner 2003 in Kraft getretenen neuen Kompetenzverteilung in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens vergleiche Art14b B-VG) ordnet(e) Art151 Abs27 B-VG in Ansehung allfälliger zu diesem Zeitpunkt noch in Kraft stehender Landes(vergabe)gesetze - darunter das StVergG - die sinngemäße Geltung der §§2, 4 Abs1, 5 und 6 Abs1 und 2 Übergangsgesetz 1920 an. Ein gemäß dieser Anordnung zu einem (partiellen) Bundesgesetz gewordenes Landesgesetz trat nach Art151 Abs27 dritter Satz B-VG mit dem In-Kraft-Treten eines auf Grund des Art14b Abs3 B-VG ergehenden Landesgesetzes, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft; gleichzeitig traten die entsprechenden Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, 99 aus 2002,, insoweit in Kraft.
Der Steiermärkische Landesgesetzgeber hat - gestützt auf Art14b Abs3 B-VG - mit Wirksamkeit 1. Juli 2003 das Steiermärkische Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LBGl. 43/2003, erlassen, dessen §20 das Außer-Kraft-Treten des StVergG am selben Tag verfügt.
c) Der Verfassungsgerichtshof ging in seinem Einleitungsbeschluss vorläufig davon aus, dass die Beschwerde zulässig ist und er bei Überprüfung des angefochtenen Bescheides die in Prüfung genommenen Wortfolgen bzw. Bestim