RS Vwgh 1989/4/20 89/16/0030

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §187;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 434;

Rechtssatz

Angesichts der Vielgestaltigkeit der Verhältnisse ist der Gesetzgeber gar nicht in der Lage, durch generelle Umschreibung oder gar durch Einzelaufzählung aller möglichen Fälle genau zu bestimmen, wann "berücksichtigungswürdige Umstände" vorliegen. Aus dem Zweck des Gesetzes, da helfend und korrigierend einzugreifen, wo die Möglichkeiten des behördlichen Finanzstrafverfahrens nicht genügen, vermögen aber die Verwaltungsbehörden durchaus hinreichende Anhaltspunkte zu gewinnen, um im Einzelfall zu bestimmen, ob ein Umstand "berücksichtigungswürdig" ist oder nicht. Diesbezügliche Entscheidungen lassen sich nur kasuistisch treffen. "Berücksichtigungswürdig" sind nach der Rechtsprechung des VwGH

alle Gründe, die eine mildere Beurteilung der Tat erlauben und die nicht schon hätten bei der Strafzumessung herangezogen werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160030.X01

Im RIS seit

20.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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