RS Vwgh 1989/4/20 88/12/0052

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a;
GehG 1956 §20b Abs8;
VwRallg;

Rechtssatz

Jede schuldhafte Verletzung der gesetzlichen Meldepflicht hat zur Folge, dass sich der Leistungsempfänger nicht mehr darauf berufen kann, den auf die Verletzung der Meldepflicht ursächlich zurückzuführenden Übergenuss im guten Glauben empfangen zu haben.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120052.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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