RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0346

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §9 Abs7;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1042/69 E 22. Dezember 1969 RS 1

Stammrechtssatz

§ 9 Abs 7 StVO ordnet das Halten und Parken dort, wo Bodenmarkierungen angelegt sind, nur innerhalb der durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten Aufstellungsräume an und bringt damit eindeutig zum Ausdruck, dass das Aufstellen von Fahrzeugen außerhalb der Bodenmarkierungen unzulässig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180346.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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