RS Vwgh 1989/4/20 89/16/0009

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §198;
BAO §207 Abs1;
BAO §224 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §7;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 422;

Rechtssatz

Zum Unterschied vom Abgabenbescheid iSd § 198 BAO stellt die Heranziehung des persönlich Haftenden zur Haftung eine Erhebungsmaßnahme dar (Hinweis E 1.7.1964, 1861/63). Demnach sind für die Geltendmachung der Haftung nicht die Vorschriften über die Bemessungsverjährung, sondern die Bestimmungen über die Einhebungsverjährung maßgebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160009.X02

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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