RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0346

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23 Abs2;
StVO 1960 §9 Abs7;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 23 Abs 1 StVO ist nur dann anwendbar, wenn das Halten und Parken an sich gestattet ist, und zwar, weil einem solchen Verhalten weder die Bestimmung des § 23 Abs 2 StVO, noch die im § 24 StVO normierten Halte- bzw. Parkverbote entgegenstehen (Hinweis E 18.12.1981, 81/02/0158, VwSlg 10625 A/1981). Dieser Grundsatz muss naturgemäß auch dann gelten, wenn die Aufstellung eines Fahrzeuges deshalb nicht gestattet ist, weil sie gegen § 9 Abs 7 StVO verstößt (hier hätte daher der Besch, im Hinblick auf die ihm in Bezug auf denselben Tatort - mit Recht - vorgeworfene Übertretung des § 9 Abs 7 StVO, schon aus diesem Grunde nicht auch wegen eines Verstoßes gegen § 23 Abs 1 StVO bestraft werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180346.X03

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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