RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0380

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Rechtssatz

Die Konkretisierung "mit deutlichem Handzeichen zum Anhalten aufgefordert" genügt, es ist nicht erforderlich, die einzelnen Finger der Hand oder die mit der Hand oder mit dem Finger beschriebenen Figuren zu benennen. Die (hier vorgenommene, aber nicht erforderliche) weitere Konkretisierung durch die Wendung "mittels gestrecktem Finger" ist dem Begriff des Handzeichens zu unterstellen (Hinweis E 24.6.1983, 83/02/0035, E 24.6.1983, 81/02/0302, E 5.6.1987, 86/18/0267).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180380.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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