RS Vwgh 1989/4/20 89/16/0009

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §11;
BAO §224 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 422;

Rechtssatz

Haftung setzt die Schuld eines anderen voraus. Es handelt sich um das Einstehenmüssen für eine fremde Abgabenschuld. Dem Haftenden gegenüber wird die Abgabe nicht festgesetzt, sondern er wird lediglich zur Zahlung einer bereits festgesetzten und fälligen Abgabenschuld mit besonderem Bescheid (Haftungsbescheid) herangezogen. Der Haftungsbescheid wirkt hierbei insoweit konstituiv, als erst durch seine Erlassung der Haftende zum Gesamtschuldner wird. - Wenn den Haftenden, um die Geltendmachung zivilrechtlicher Ausgleichsansprüche gegenüber anderen Gesamtschuldnern zu erleichtern, am Ende der Haftungsbescheide in Form einer Mitteilung "zwecks Information" bekanntgegeben wird, mit welchen Personen und zu welchen Fakten Gesamtschuldverhältnisse bestehen, so ist dies rechtlich nicht zu beanstanden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160009.X01

Im RIS seit

19.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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