RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0086

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehGNov 20te Art5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Beruht die Bezahlung von Dienstzulagen nach Art V Abs 4 der 20. GehG-Nov und von Bezügen eines Lehrers der VGr L2 a2 an einen Lehrer der VGr L2 b2 auf einer offensichtlich falschen Anwendung des Art V Abs 5 Art der 20. GehG-Nov, so ist dem Leistungsempfänger auch nicht deshalb Gutgläubigkeit zuzubilligen, weil ihm das Zentralbesoldungsamt mitgeteilt hat, es gebührten ihm für einen Teilzeitraum nach Art V Abs 4 Dienstzulagen. Die bloße Auszahlung von Leistungen durch einen Zeitraum von über 15 Jahren vermochte keine Heilung des fehlenden guten Glaubens zu bewirken. Zum Erkennen des Irrtums bedurfte es keiner besonderen Kenntnisse des Besoldungsrechtes (Hinweis auf E 22.1.1987, 86/12/0293).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X01

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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