RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0371

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.04.1989
beobachten
merken

Index

22/02 Zivilprozessordnung

Norm

ZPO §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/06/0006 E 13. Juni 1985 RS 1

Stammrechtssatz

§ 30 Abs 2 ZPO hat für das Verwaltungsverfahren keine Geltung, sodass es nicht genügt, wenn ein Rechtsanwalt in einer Berufung auf diese ZPO - Bestimmung verweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180371.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten