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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §44a litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/02/0183 E 11. Dezember 1981 RS 2Stammrechtssatz
Übernimmt die Berufungsbehörde den Spruch des Straferkenntnisses erster Instanz vollinhaltlich, so ist eine neuerliche Anführung von verletzter Verwaltungsvorschrift, verhängter Strafe und angewendeter Gesetzesbestimmung entbehrlich.
Schlagworte
Mängel im Spruch Nichtangabe der verletzten Verwaltungsvorschrift Strafnorm BerufungsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988180381.X01Im RIS seit
12.06.2001