RS Vwgh 1989/4/20 88/18/0346

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

BodenmarkierungsV §26 Abs6;
StVO 1960 §9 Abs7;

Rechtssatz

Aus § 26 Abs 6 BodenmarkierungsV ist abzuleiten, dass zu dem durch Bodenmarkierungen gekennzeichneten und sohin von der Regelung des § 9 Abs 7 StVO erfassten Abstellraum auch die den Abstellflächen eines Parkplatzes benachbarten Flächen gehören, die der Zu- und Abfahrbewegung dienen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988180346.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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