RS Vwgh 1989/4/20 89/12/0064

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §45 Abs1;
VwGG §47;
VwGG §54 Abs4;

Rechtssatz

Bei Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß § 45 Abs 1 Z 5 VwGG sind dem Bf die vollen Kosten (Pauschale und Stempelgebühren) im verzeichneten Ausmaß zuzuerkennen, da auch der Kostenausspruch in der aufgehobenen Entscheidung des VwGH aufgehoben wird und dadurch allenfalls von der Behörde erbrachte, nunmehr titellos gewordene Leistungen vom VwGH mangels Rechtsgrundlage nicht berücksichtigt werden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989120064.X02

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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