RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0086

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

Darin, dass die bel Beh in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht neuerlich eine Aufschlüsselung des Rückforderungsbetrages vorgenommen hat - der Bf hat gegen die mit vorangegangem Schreiben bekannt gegebene Aufschlüsselung keine Einwände erhoben - kann kein Verfahrensmangel erblickt werden.

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X06

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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