RS Vwgh 1989/4/20 87/12/0086

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Veröffentlicht am 20.04.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §13a Abs1;
GehGNov 20te Art5 Abs4;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Beh auf Grund eines Rechtsirrtums einen Rechtsanspruch des ASt auf Dienstzulagen (hier: gem Art V Abs 4 20. GehG-Nov) angenommen, hätte der ASt zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm in der Folge ausbezahlten Dienstzulage haben müssen und wäre deshalb zu einer Rückfrage bei der Beh verpflichtet gewesen (Hinweis auf E 3.6.1985, 84/12/0118).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987120086.X04

Im RIS seit

03.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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