RS Vwgh 1989/4/25 89/07/0017

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §102 Abs3;
WRG 1959 §102 Abs4;
WRG 1959 §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):89/07/0018 B 25. April 1989

Rechtssatz

Servitutsberechtigten kommt in einem Verfahren betreffend Bestimmung von Schutzgebieten und Anordnung von Schutzmaßnahmen (§ 34 Abs 1 WRG) keine Parteistellung gemäß § 102 Abs 1 lit b WRG zu, dies sowohl unter dem Gesichtspunkt "berührter Rechte gemäß § 12 Abs 2 WRG", da § 12 Abs 2 WRG nicht auch sonstige dingliche Rechte, wie etwa die Servitut eines Gehrechtes und Fahrtrechtes umfasst, als auch unter dem Gesichtspunkt "Verpflichtung zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung", da auch dann, wenn dieses Tatbestandselement zum Tragen kommt, die Rechtsstellung der an dem betreffenden Grundstücke in Form eines Gehrechtes und Fahrtrechtes dinglich Berechtigten durch die Spezialnorm des § 102 Abs 3 WRG ausdrücklich dahin umschrieben ist, dass sie (lediglich) als Beteiligte im Sinne des § 8 AVG anzusehen sind. Diese Beteiligten sind gemäß § 102 Abs 4 WRG berechtigt, im Verfahren ihre Interessen darzulegen, die Erhebung von Einwendungen steht ihnen jedoch nicht zu (Hinweis E 10.3.1975, 2111/74, VwSlg 8781 A/1975).

Schlagworte

BeteiligterMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989070017.X01

Im RIS seit

29.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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