RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0083

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2 impl;
AVG §52 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/11/0130 E 27. September 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Die Heranziehung weiterer geeigneter Personen als Sachverständige ist beispielsweise dann zulässig, wenn die amtsachverständige Begutachtung des Falles als nicht hinreichend oder unschlüssig erscheint (Hinweis E 31.3.1969, 255/67).

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Besonderes Fachgebiet

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110083.X03

Im RIS seit

08.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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