RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0301

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.1989
beobachten
merken

Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
19/05 Menschenrechte
80/01 Land- und forstwirtschaftliches Organisationsrecht
80/06 Bodenreform

Norm

AgrBehG 1950 §5;
FlVfGG §17 Abs1;
FlVfGG §34;
FlVfGG §35;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs5;
FlVfLG Tir 1978 §72;
FlVfLG Tir 1978 §73;
MRK Art6;

Rechtssatz

Es trifft nicht zu, dass das Tir FlVfLG die Zuständigkeit der Agrarbehörden zur Feststellung der Agrargemeinschaftlichkeit gegenüber dem FlVfGG gem § 33 Abs 5 Tir FlVfLG "erweitert" hätte, weil nach dieser Gesetzesstelle die Agrarbehörde im Zweifel zu entscheiden habe, ob ein Grundstück ein agrargemeinschaftliches Grundstück sei, während § 35 FlVfGG nur die Entscheidung zulasse, ob es eine Agrargemeinschaft gebe. Denn auch gem § 17 Abs 1 FlVfGG haben die Agrarbehörden festzustellen, welche Liegenschaften agrargemeinschaftliche sind. Im Übrigen umfasst die Regelung gem § 35 FlVfGG, wonach den Agrarbehörden ua die Entscheidung obliegt, auf welches Gebiet sich eine Agrargemeinschaft erstreckt, auch die Lösung der Frage, ob dies in Bezug auf ein bestimmtes Grundstück der Fall ist. Ebenso wenig besteht der Vorwurf zu Recht, in "Streitigkeiten aus dem Miteigentum" wäre an Stelle des "unabhängigen" Gerichtes die "abhängige" Agrarbehörde zuständig. Abgesehen davon, dass eine Zuständigkeit der angegebenen Art für die Agrarbehörden gesetzlich nicht festgelegt wurde (vgl § 34 und § 35 FlVfGG, § 72 und § 73 Tir FlVfLG; Hinweis E VfGH 15.10.1959, VfSlg 3614, E VfGH 14.10.1961, VfSlg 4064), sind die Landesagrarsenate und der Oberste Agrarsenat Tribunale iSd Art 6 MRK (Hinweis E 31.5.1988, 87/07/0165).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070301.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.12.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten