TE Vwgh Beschluss 2008/7/11 AW 2008/10/0011

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Veröffentlicht am 11.07.2008
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Index

L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/02 Forstrecht;

Norm

AVG §64 Abs2;
ForstG 1975;
NatSchG Tir 2005;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. E, Rechtsanwalt, der gegen die Bescheide des Landeshauptmannes von Tirol und der Tiroler Landesregierung 1. vom 30. Mai 2007, Zl. IIIa1-F-10.033/3, und 2. vom 28. September 2007, Zl. U-14.026/9,betreffend forstbehördlicher Auftrag, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 30. Mai 2007 wurde dem Beschwerdeführer der forstbehördliche Auftrag erteilt, binnen festgesetzter Frist einen Entwässerungsgraben zuzuschütten und eine Teichmulde aufzufüllen. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 28. September 2007 wurden dem Beschwerdeführer entsprechende Aufträge nach dem Tiroler Naturschutzgesetz erteilt.

Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der der Antrag verbunden ist, aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies der Sache nach im wesentlichen mit der Begründung, die bereits erfolgten und in Befolgung der angefochtenen Bescheide zu tätigenden Aufwendungen seien im Falle eines Obsiegens unwiederbringlich verloren. Zwingende öffentliche Interessen stünden nicht entgegen.

Der Landeshauptmann verwies zur Frage eines dem Aufschub entgegen stehenden zwingenden öffentlichen Interesses auf die Mitteilung der Bezirksforstinspektion Kufstein vom 27. Juli 2006, wonach "unserer Ansicht nach im Falle von Starkregen die Gefahr" besteht, "dass der Teich übergeht", bzw. bestehe die Gefahr eines Dammbruches."

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit dem bloßen Hinweis auf die möglicher Weise bestehende Gefahr, dass der in einer Geländemulde unter Verwendung einer staunassen Moorfläche - so das erwähnte Schreiben der Bezirksforstinspektion Kufstein - errichtete Teich im Ausmaß von 15 x 20 m übergehen , bzw. der Damm brechen könnte, wird nicht konkret dargetan, dass eine Gefahrensituation besteht, die einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordert. Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein hat es in der Folge auch unterlassen, die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen den erstinstanzlichen forstbehördlichen Auftrag gemäß § 64 Abs. 2 AVG auszuschließen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass zwingende öffentliche Interessen nunmehr einen sofortigen Vollzug der angefochtenen Bescheide erfordern.

In Abwägung der Interessenlage war die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Wien, am 11. Juli 2008

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Naturschutz und Landschaftsschutz Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008100011.A00

Im RIS seit

25.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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