RS Vwgh 1989/4/25 88/11/0277

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

IESG §1 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die Behörden des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Zuspruch von Zinsen und Kosten zu Unrecht als Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld (für Zinsen und Kosten) werten und darüber entscheiden, eine Entscheidung über den tatsächlich gestellten Antrag also noch ausständig ist, ist die Beschwerde wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (Hinweis auf B 17.1.1989, 88/11/0216, E 17.1.1989, 87/11/0283.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988110277.X01

Im RIS seit

21.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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