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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
IESG §1 Abs2;Rechtssatz
Wenn die Behörden des Verwaltungsverfahrens einen Antrag auf Zuspruch von Zinsen und Kosten zu Unrecht als Antrag auf Zuerkennung von Insolvenz-Ausfallgeld (für Zinsen und Kosten) werten und darüber entscheiden, eine Entscheidung über den tatsächlich gestellten Antrag also noch ausständig ist, ist die Beschwerde wegen fehlender Rechtsverletzungsmöglichkeit zurückzuweisen (Hinweis auf B 17.1.1989, 88/11/0216, E 17.1.1989, 87/11/0283.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988110277.X01Im RIS seit
21.02.2007