TE Vwgh Beschluss 2008/7/14 AW 2008/20/0483

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Veröffentlicht am 14.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005;
AVG §71 Abs6;
VwGG §30 Abs2;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1975), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juni 2008, Zlen. 261.874/0/4E-IX/49/05, 261.874/0/4E-IX/49/05-v71, betreffend Wiedereinsetzung gemäß § 71 AVG und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, erhobenen und zu der hg. Zl. 2008/20/0514 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst: Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des K (geboren 1975), vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 13. Juni 2008, Zlen. 261.874/0/4E-IX/49/05, 261.874/0/4E-IX/49/05-v71, betreffend Wiedereinsetzung gemäß Paragraph 71, AVG und Zurückweisung einer Berufung in einer Asylangelegenheit, erhobenen und zu der hg. Zl. 2008/20/0514 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

1. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag hinsichtlich des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde. 1. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides insoweit stattgegeben, als die rechtskräftige Erledigung des Wiedereinsetzungsantrages einer behördlichen Entscheidung über dessen aufschiebende Wirkung entgegenstünde.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte. 2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird dem Antrag mit der Wirkung stattgegeben, dass dem Antragsteller die Rechtsstellung zukommt, die er vor Erlassung des angefochtenen Bescheides hatte.

Begründung

Zu 1.: Gemäß § 71 Abs. 6 AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß § 71 Abs. 6 AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf § 71 Abs. 6 AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme (vgl. insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß § 71 Abs. 6 AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt I. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt (vgl. den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).Zu 1.: Gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG kann die zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständige Behörde dem Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspräche es in einem Fall wie dem vorliegenden bis zur Erlassung des Berufungsbescheides über den Wiedereinsetzungsantrag in der Regel der Rechtslage, dem Antrag wegen des mit der Versäumung der Berufungsfrist in der Hauptsache verbundenen Verlustes der Rechtsstellung eines Asylwerbers gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies würde auch noch nach einer Zurückweisung der Berufung in der Hauptsache als verspätet gelten, wenngleich eine solche Zurückweisung nach der Erlassung eines auf Paragraph 71, Absatz 6, AVG gestützten Bescheides nicht mehr in Frage käme vergleiche , insoweit das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 23. Oktober 1986, Slg. Nr. 12.275/A). Insoweit einem solchen Vorgehen gemäß Paragraph 71, Absatz 6, AVG im vorliegenden Fall nun die angefochtene Entscheidung, mit deren Spruchpunkt römisch eins. die Berufung hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages abgewiesen wurde, entgegenstünde, wird der gegen Letztere erhobenen Beschwerde daher die aufschiebende Wirkung zuerkannt vergleiche , den hg. Beschluss vom 11. Dezember 2001, AW 2001/20/0580, sowie u.a. auch das Erkenntnis vom 3. Juli 2003, Zl. 2002/20/0078).

Zu 2.: Entfällt eine Begründung im Hinblick auf § 58 Abs. 2 AVG in Verbindung mit § 62 Abs. 1 VwGG.Zu 2.: Entfällt eine Begründung im Hinblick auf Paragraph 58, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz eins, VwGG.

Wien, am 14. Juli 2008

Schlagworte

Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008200483.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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