RS Vwgh 1989/4/25 85/07/0241

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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Index

L66507 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AgrVG §6;
AVG §13 Abs3;
AVG §38;
FlVfLG Tir 1978 §33 Abs3 idF 1984/018;
FlVfLG Tir 1978 §38 Abs3 idF 1984/018;

Rechtssatz

§ 6 AgrVG ist eine Ordnungsvorschrift; auf sie kann sich die Agrarbehörde nicht stützen, um einen Genehmigungsantrag deshalb zurückzuweisen, weil diesem wegen behaupteten Verlustes der Originalurkunde nur Kopien des Vertrages angeschlossen wurden und ein Auftrag zur Behebung eines Formgebrechens gem § 13 Abs 3 AVG insoweit nicht erfüllt wurde.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Beilagen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070241.X01

Im RIS seit

09.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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