RS Vwgh 1989/4/26 89/14/0001

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §198 Abs1
BAO §200 Abs1
BAO §200 Abs2
BAO §299 Abs2

Beachte


Besprechung in:
JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;

Rechtssatz

Ein endgültiger Abgabenbescheid darf nur ergehen, wenn der Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach eindeutig und zweifelsfrei geklärt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140001.X01

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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