RS Vwgh 1989/4/26 89/14/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

BAO §198 Abs1
BAO §200 Abs1
BAO §299 Abs2
EStG 1972 §2 Abs1
GewStG §1 Abs1
KStG 1966 §2 Abs1
UStG 1972 §2 Abs5 Z2

Beachte


Besprechung in:
JBl 2003, Heft 10a, S. 783 - 796;

Rechtssatz

Die aufsichtsbehördliche Aufhebung einer (endgültigen) Festsetzung von KSt, GewSt und USt einer GmbH für ein Abgabenjahr, für das (bereits) wahrscheinlich ist, daß sich das Unternehmen nicht als Einkunftsquelle eignet ("Liebhaberei" im steuerlichen Sinn), weil der Gesellschaftsvertrag vorsieht, daß die Tätigkeit nicht auf Reingewinn gerichtet ist, und weil bereits während eines Zeitraumes von mehreren (hier: acht) Jahren Verluste in Millionenhöhe, niemals jedoch Gewinne entstanden sind, wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gem § 299 Abs 2 BAO mit der Begründung, es hätte (jedenfalls) keine endgültige Abgabenfestsetzung erfolgen dürfen, ist ihrerseits nicht rechtswidrig. Einer Klärung der Frage, welche Entscheidung richtig gewesen wäre (Nichtveranlagung, vorläufige Nichtveranlagung oder vorläufige Veranlagung), bedarf es vor einer derartigen Entscheidung der Aufsichtsbehörde nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140001.X02

Im RIS seit

03.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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