RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0036

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §34 Abs2 idF vor 1983/587;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 410;

Rechtssatz

Die vorzeitige Hingabe einer Heiratsausstattung kann dann bereits als zwangsläufig angesehen werden, wenn die Notwendigkeit besteht, eine solche Zuwendung schon vor dem Zeitpunkt der Eheschließung zu machen. Eine solche Notwendigkeit kann dann gegeben sein, wenn der hingegebene Betrag zur Finanzierung von Aufwendungen erforderlich ist, die bereits vor der Eheschließung anfallen und im ursächlichen und

engen zeitlichen Zusammenhang mit der späteren Eheschließung stehen (zB Anschaffung der späteren ehelichen Wohnung oder längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände). Der zeitliche Zusammenhang ist bei der Anschaffung längerfristig zu beschaffender Einrichtungsgegenstände dann noch gegeben, wenn diese maximal ein Jahr vor der Verehelichung angeschafft und hiefür vom Dotationsverpflichteten Geldbeträge hingegeben werden (Hinweis E 22.2.1989, 87/13/0175).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140036.X03

Im RIS seit

26.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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