RS Vwgh 1989/4/26 88/03/0229

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs2;
VwGG §23 Abs1;
VwGG §24 Abs2;

Rechtssatz

Sind im Kopf einer Beschwerde vier Bf genannt und wird die Bevollmächtigung des für alle vier Bf einschreitenden Vertreters durch ordnungsgemäße Vollmachten ausgewiesen, so kann kein Zweifel daran bestehen, dass die Beschwerde von allen vier genannten Bf erhoben wurde, auch wenn sie nur mit den Namen des Erst- und Drittbeschwerdeführers unterschrieben ist.

Schlagworte

Prozeßvollmacht Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Rechtsmittel Unterschrift

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030229.X01

Im RIS seit

09.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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