RS Vwgh 1989/4/26 88/14/0096

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §24 Abs3;
EStG 1972 §28 Abs1 Z1;

Beachte

Besprechung in:VwSlg 6400 F/1989;

Rechtssatz

Gegen eine Betriebsaufgabe spricht, daß der Pachtvertrag auf eine Betriebsführung durch den Verpächter nach Ende des Pachtverhältnisses Bedacht nimmt (Betriebspflicht des Pächters; Recht des Verpächters, bewegliche Anschaffungen des Pächters abzulösen; Verpflichtung des Pächters, das Pachtobjekt in gutem, gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten, beschädigte oder verlorene kurzlebige Wirtschaftsgüter zu ersetzen, mit Ablauf des Pachtvertrages das Pachtobjekt dem Verpächter in betriebsbereitem Zustand zurückzustellen und ihm die bei Ablauf des Pachtvertrages vorhandenen Waren zu verkaufen).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140096.X04

Im RIS seit

26.04.1989

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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