RS Vwgh 1989/4/26 89/03/0028

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

JagdG Tir 1983 §12 Abs1;
JagdG Tir 1983 §27 Abs1;
JagdG Tir 1983 §70 Abs1;
JagdRallg;
VStG §7;

Rechtssatz

Führt ein Jagdausübungsberechtigter einen Jagdgast in Kenntnis, dass dieser weder eine Jagdkarte noch einen Jagderlaubnisschein mit sich führt, auf die Pirsch oder beauftragt er seinen Pirschführer, dies zu tun, so ist dieses Verhalten als Beihilfe iSd § 7 VStG zu den Verwaltungsübertretungen nach dem § 12 Abs 1 und § 27 Abs 1 iVm § 70 Abs 1 Tir JagdG zu werten.

Schlagworte

Jagdkarte Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989030028.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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