TE Vwgh Beschluss 2008/7/16 AW 2008/18/0334

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Veröffentlicht am 16.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
24/01 Strafgesetzbuch;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60;
FrPolG 2005 §63 Abs1;
StGB §142 Abs1;
StGB §143 Fall2;
VwGG §30 Abs2;
  1. StGB § 143 heute
  2. StGB § 143 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 143 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  4. StGB § 143 gültig von 01.10.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 143 gültig von 01.03.1988 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des S (geboren 1985), vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 13. Mai 2008, Zl. E1/472.356/2007, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 142 Abs. 1, § 143 zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil er am 9. November 2006 gemeinsam mit einem anderen einen Banküberfall verübt hatte, bei dem er gegen die anwesenden Personen eine Softgun-Pistole gerichtet hatte und er und sein Komplize ca. EUR 75.000,- erbeutet hatten. Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 4. Mai 2007 wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 143, zweiter Fall StGB wegen des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von viereinhalb Jahren verurteilt, weil er am 9. November 2006 gemeinsam mit einem anderen einen Banküberfall verübt hatte, bei dem er gegen die anwesenden Personen eine Softgun-Pistole gerichtet hatte und er und sein Komplize ca. EUR 75.000,- erbeutet hatten.

In Anbetracht dieser massiven Straftat des Beschwerdeführers und der daraus hervorleuchtenden, von ihm ausgehenden beträchtlichen Gefahr für die körperliche Unversehrtheit und das Vermögen anderer Personen stehen der beantragten Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen, insbesondere zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit, entgegen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am 16. Juli 2008

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:AW2008180334.A00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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