RS VwGH Erkenntnis 1989/04/27 86/09/0012

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Rechtssatz

Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des § 124 Abs 1 BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen.

Im RIS seit
20.07.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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