RS Vwgh 1989/4/27 86/09/0146

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §66 Abs2;
BDG 1979 §105 idF vor 1988/287;
BDG 1979 §124 Abs1 idF vor 1988/287;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/09/0012 E 27. April 1989 VwSlg 12917 A/1989 RS 3

Stammrechtssatz

Wo die Berufungsbehörde kraft G ohne Ausnahme zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung verpflichtet ist, wie dies nach der sinngemäßen Anwendung des § 124 Abs 1 BDG für die Disziplinaroberkommission zutrifft, steht ihr die Befugnis zu kassatorischer Entscheidung gemäß § 66 Abs 2 AVG nicht zu. Die Disziplinaroberkommission hat daher auch im Fall qualifizierter Mangelhaftigkeit der Sachverhaltsdarstellung nach deren Ergänzung eine Sachentscheidung zu treffen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986090146.X04

Im RIS seit

20.07.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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