RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0140

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §9;

Rechtssatz

Ab dem Vorliegen einer Zustellungsbevollmächtigung (§ 9 ZustG) hat die Behörde nur mehr an den Zustellungsbevollmächtigten und nicht mehr an den Vertretenen zuzustellen; wird statt dessen an den Vertretenen selbst zugestellt, dann ist diese Zustellung unwirksam (Hinweis E VS 7.2.1958, 2091/55, VwSlg 4557 A/1958, Anm 9 zu § 9 ZustG bei Walter-Mayer, Zustellrecht 1983).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X02

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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