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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §8 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 85/02/0282 B 22. Mai 1986 VwSlg 12152 A/1986 RS 2Stammrechtssatz
§ 8 Abs 2 ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X04Im RIS seit
12.12.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009