RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0140

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §8 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0282 B 22. Mai 1986 VwSlg 12152 A/1986 RS 2

Stammrechtssatz

§ 8 Abs 2 ZustellG regelt die Folgen der Unterlassung der Mitteilung der Änderung der Abgabestelle für jene Fälle, in denen die Behörde schon vor der zu veranlassenden Zustellung von der Änderung weiß, aber die neue Abgabestelle nicht kennt. Diese Regelung ist vom Gedanken getragen, dass die Unterlassung der Mitteilung dann zu Lasten der Partei geht, wenn die Behörde nicht ohne Schwierigkeiten von der Änderung Kenntnis erlangen kann. Dass die (nicht gemeldete) Änderung der Abgabestelle auf Grund des vom Zusteller verfassten postalischen Vermerkes für die Behörde nicht erkennbar war, geht zu Lasten der Partei. Mit der Unterlassung der Mitteilung trägt sie die Gefahr, dass Zustellungen an die frühere Abgabenstelle durchgeführt werden und die Behörde die Änderung nicht ohne Schwierigkeiten erkennen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090140.X04

Im RIS seit

12.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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