TE Vwgh Erkenntnis 2008/7/17 2007/21/0364

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Veröffentlicht am 17.07.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §76 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litb;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des R, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 30. August 2007, Zl. KUVS- 1312/4/2007, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird in seinem bekämpften, die Schubhaftbeschwerde abweisenden Spruchteil wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsbürger, reiste im Dezember 2001 nach Österreich ein und stellte einen Asylantrag. Dieser Antrag wurde im Instanzenzug mit Berufungsbescheid vom 13. April 2007, dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 17. April 2007 zugestellt, rechtskräftig abgewiesen und es wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Armenien zulässig sei. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Juni 2007 abgelehnt.

Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 hatte die Bundespolizeidirektion Villach gegen den Beschwerdeführer einen auf § 74 Abs. 2 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gestützten Festnahmeauftrag erlassen. In dessen Vollziehung wurde der Beschwerdeführer aus Anlass einer (aus eigenem erfolgten) Vorsprache bei einer Polizeiinspektion in Villach am 20. August 2007 um 00.45 Uhr festgenommen. Mit dem dann am selben Tag um 10.00 Uhr gemäß § 57 Abs. 1 AVG - ohne vorhergehende Vernehmung des Beschwerdeführers - erlassenen Bescheid vom selben Tag ordnete die Bundespolizeidirektion Villach gegen den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 1 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Mit Bescheid vom 21. August 2007 verfügte die Bundespolizeidirektion Villach (unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung) schließlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag um 13.00 Uhr ausgehändigt.Mit Bescheid vom 4. Mai 2007 hatte die Bundespolizeidirektion Villach gegen den Beschwerdeführer einen auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG gestützten Festnahmeauftrag erlassen. In dessen Vollziehung wurde der Beschwerdeführer aus Anlass einer (aus eigenem erfolgten) Vorsprache bei einer Polizeiinspektion in Villach am 20. August 2007 um 00.45 Uhr festgenommen. Mit dem dann am selben Tag um 10.00 Uhr gemäß Paragraph 57, Absatz eins, AVG - ohne vorhergehende Vernehmung des Beschwerdeführers - erlassenen Bescheid vom selben Tag ordnete die Bundespolizeidirektion Villach gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes oder einer Ausweisung und zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft an. Mit Bescheid vom 21. August 2007 verfügte die Bundespolizeidirektion Villach (unter Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Berufung) schließlich die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer an diesem Tag um 13.00 Uhr ausgehändigt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2007 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (die belangte Behörde) der am 24. August 2007 erhobenen - gegen die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung gerichteten - Schubhaftbeschwerde teilweise Folge. Die belangte Behörde erklärte "die der Bundespolizeidirektion Villach zurechenbare Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zustellung des durchsetzbaren Ausweisungsbescheides (21.8.2007, 13.00 Uhr) für rechtswidrig" und stellte gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30. August 2007 gab der Unabhängige Verwaltungssenat für Kärnten (die belangte Behörde) der am 24. August 2007 erhobenen - gegen die Festnahme, die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung gerichteten - Schubhaftbeschwerde teilweise Folge. Die belangte Behörde erklärte "die der Bundespolizeidirektion Villach zurechenbare Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab Zustellung des durchsetzbaren Ausweisungsbescheides (21.8.2007, 13.00 Uhr) für rechtswidrig" und stellte gemäß Paragraph 83, Absatz 4, erster Satz FPG fest, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Im Übrigen wies die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde als unbegründet ab.

Gegen den abweisenden Teil dieses Bescheides richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde, in der sie sich auf eine Verweisung auf die Begründung des angefochtenen Bescheides beschränkte, erwogen hat:

Die belangte Behörde begründete den der Schubhaftbeschwerde stattgebenden Teil ihres Bescheides unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes damit, dass das Sicherungserfordernis nicht in einer fehlenden Ausreisewilligkeit allein begründet sein könne, sondern es müssten weitere Umstände (etwa mangelnde berufliche oder soziale Verankerung im Inland) vorliegen, um die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens, als schlüssig anzusehen. Dabei sei auch das bisherige Verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen. Aus den Verwaltungsakten sei - so die belangte Behörde - nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Einreise im Jahre 2001 irgendwann versucht hätte, sich dem Asylverfahren zu entziehen oder unterzutauchen. Entgegen den Ausführungen der Bundespolizeidirektion Villach könne allein aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer von Exekutivorganen unter der "gemeldeten Anschrift" nicht angetroffen worden sei, (nicht) darauf geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei untergetaucht. Gegen diese Annahme spreche jedenfalls der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 20. August 2007 in der Polizeiinspektion von sich aus vorstellig geworden sei, um sich zu erkundigen, "wie es mit ihm weitergehen werde". Der Annahme der Bundespolizeidirektion Villach, es sei aufgrund der mangelnden beruflichen und familiären Integration ein Untertauchen des Beschwerdeführers zu erwarten, stehe daher nach Auffassung der belangten Behörde die zuvor geschilderte Vorgehensweise des Beschwerdeführers entgegen. Dass die vom Beschwerdeführer behauptete Integration in gewissem Maße tatsächlich gegeben sei, erscheine bereits aufgrund der bisherigen Aufenthaltsdauer als durchaus glaubhaft. Das werde zudem durch die Bereitschaft des Mag. P. bekräftigt, dem Beschwerdeführer Unterkunft und Verpflegung bis zu dessen Abschiebung zur Verfügung zu stellen. Des weiteren sei der Beschwerdeführer nicht vollkommen mittellos, habe er doch bei seiner Festnahme mehr als EUR 400,-- bei sich gehabt. Zusammen mit der von Mag. P. zugesagten Unterstützung erscheine damit eine Versorgung des Beschwerdeführers gewährleistet. Zusammenfassend wertete die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers dahin, dass er nur bestrebt sei, sämtliche rechtlichen Möglichkeiten auszuschöpfen, um in Österreich verbleiben zu können, und zwar entsprechend der Mitteilung seines Rechtsvertreters, er sehe dafür gute Chancen. Im Gegensatz zur Bundespolizeidirektion Villach deute die belangte Behörde das Verhalten des Beschwerdeführers aber aus den dargelegten Erwägungen nicht dahin, dass sich der Beschwerdeführer bei einer Enthaftung dem fremdenbehördlichen Zugriff und damit der drohenden Abschiebung durch ein Untertauchen entziehen könnte.

Bei diesen Erwägungen legte die belangte Behörde im Wesentlichen das (zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Detail noch ausführlichere) Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde zugrunde. Daran anknüpfend führt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde aus, vor diesem Hintergrund sei es völlig unverständlich, dass die belangte Behörde erst die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21. August 2007, 13.00 Uhr, und nicht bereits seine am 20. August 2007, um 00.35 Uhr (richtig: 00.45 Uhr) erfolgte Festnahme und die anschließende Anhaltung sowie die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erachtet habe, obwohl auch für diesen Zeitraum kein Sicherungserfordernis bestanden habe. Es sei dem § 76 Abs. 1 FPG nicht zu entnehmen, dass während des Zeitraums, in dem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden anhängig sei, ein größeres Sicherungsbedürfnis bestehe, als nach Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung.Bei diesen Erwägungen legte die belangte Behörde im Wesentlichen das (zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers im Detail noch ausführlichere) Vorbringen in der Schubhaftbeschwerde zugrunde. Daran anknüpfend führt der Beschwerdeführer in der vorliegenden Beschwerde aus, vor diesem Hintergrund sei es völlig unverständlich, dass die belangte Behörde erst die Anhaltung in Schubhaft ab dem 21. August 2007, 13.00 Uhr, und nicht bereits seine am 20. August 2007, um 00.35 Uhr (richtig: 00.45 Uhr) erfolgte Festnahme und die anschließende Anhaltung sowie die Anordnung und Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erachtet habe, obwohl auch für diesen Zeitraum kein Sicherungserfordernis bestanden habe. Es sei dem Paragraph 76, Absatz eins, FPG nicht zu entnehmen, dass während des Zeitraums, in dem ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden anhängig sei, ein größeres Sicherungsbedürfnis bestehe, als nach Erlassung einer durchsetzbaren Ausweisung.

Dem ist beizupflichten.

Der von der Bundespolizeidirektion Villach erlassene Festnahmeauftrag vom 4. Mai 2007 wurde - wie erwähnt - auf § 74 Abs. 2 Z 1 FPG gestützt. § 74 FPG lautet samt Überschrift auszugsweise:Der von der Bundespolizeidirektion Villach erlassene Festnahmeauftrag vom 4. Mai 2007 wurde - wie erwähnt - auf Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, FPG gestützt. Paragraph 74, FPG lautet samt Überschrift auszugsweise:

"Festnahmeauftrag und Übernahmeauftrag

§ 74. (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn (...)Paragraph 74, (1) Die Behörde kann die Festnahme eines Fremden auch ohne Erlassung eines Schubhaftbescheides anordnen (Festnahmeauftrag), wenn (...)

  1. (2)Absatz 2,Ein Festnahmeauftrag kann gegen einen Fremden auch dann erlassen werden,

1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach § 76 Abs. 1 vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt; 1. wenn die Voraussetzungen zur Verhängung der Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, vorliegen und nicht aus anderen Gründen die Vorführung vor die Fremdenpolizeibehörde erfolgt;

(...)"

Unter Bezugnahme auf diese Bestimmung begründete die Bundespolizeidirektion Villach den Festnahmeauftrag nur damit, der Beschwerdeführer "hat ein rechtskräftig negatives Asylverfahren" und sein Aufenthalt im Bundesgebiet sei unrechtmäßig, weshalb die Voraussetzungen für die "Erlassung der Schubhaft" gegeben seien.

Dem Festnahmeauftrag, der in dessen Vollziehung vorgenommenen Festnahme des Beschwerdeführers am 20. August 2007 um 00.45 Uhr und der daran anschließenden Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides um 10.00 Uhr desselben Tages liegt somit die Auffassung zugrunde, die Voraussetzungen zur Verhängung von Schubhaft gemäß § 76 Abs. 1 FPG gegen den Beschwerdeführer seien vorgelegen. Gleiches gilt für die Anordnung der Schubhaft und der darauf gegründeten weiteren Anhaltung bis 21. August 2007, 13.00 Uhr.Dem Festnahmeauftrag, der in dessen Vollziehung vorgenommenen Festnahme des Beschwerdeführers am 20. August 2007 um 00.45 Uhr und der daran anschließenden Anhaltung bis zur Erlassung des Schubhaftbescheides um 10.00 Uhr desselben Tages liegt somit die Auffassung zugrunde, die Voraussetzungen zur Verhängung von Schubhaft gemäß Paragraph 76, Absatz eins, FPG gegen den Beschwerdeführer seien vorgelegen. Gleiches gilt für die Anordnung der Schubhaft und der darauf gegründeten weiteren Anhaltung bis 21. August 2007, 13.00 Uhr.

Schubhaft nach § 76 Abs. 1 FPG setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach derem Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen (vgl. zum Ganzen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0246, mit weiteren Hinweisen).Schubhaft nach Paragraph 76, Absatz eins, FPG setzt die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme voraus. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit der Schubhaft ist nach der Rechtsprechung des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Sicherung der Außerlandesschaffung (Aufenthaltsbeendigung) und dem privaten Interesse an der Schonung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen. Bei dieser Prüfung ist unter dem Gesichtspunkt des öffentlichen Interesses vor allem der Frage nachzugehen, ob im jeweils vorliegenden Einzelfall ein Sicherungsbedürfnis gegeben ist. Das setzt die gerechtfertigte Annahme voraus, der Fremde werde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bzw. nach derem Vorliegen der Abschiebung (insbesondere) durch Untertauchen entziehen oder sie zumindest wesentlich erschweren. Fehlende Ausreisewilligkeit vermag für sich allein diese Annahme nicht zu rechtfertigen vergleiche , zum Ganzen zuletzt das hg. Erkenntnis vom 28. Mai 2008, Zl. 2007/21/0246, mit weiteren Hinweisen).

Die belangte Behörde hat nach der oben wiedergegebenen Begründung das Vorliegen eines solchen Sicherungsbedarfs im vorliegenden Fall für die Zeit nach Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung verneint. Ungeachtet dessen hat sie zur Begründung des die davor liegenden Zeiträume betreffenden, die Schubhaftbeschwerde abweisenden Teiles nur ganz allgemein auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen der §§ 74 und 76 FPG verwiesen, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit Beendigung des Asylverfahrens) hervorgehoben und hat sonst nur auf die im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen und auf den in der Gegenäußerung zur Schubhaftbeschwerde vorgetragenen, aktenmäßig belegten Sachverhalt durch bloße Verweisung Bezug genommen. Danach erweise sich - so die belangte Behörde - weder die Festnahme noch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Erlassung des durchsetzbaren Ausweisungsbescheides als rechtswidrig.Die belangte Behörde hat nach der oben wiedergegebenen Begründung das Vorliegen eines solchen Sicherungsbedarfs im vorliegenden Fall für die Zeit nach Erlassung der durchsetzbaren Ausweisung verneint. Ungeachtet dessen hat sie zur Begründung des die davor liegenden Zeiträume betreffenden, die Schubhaftbeschwerde abweisenden Teiles nur ganz allgemein auf den im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Inhalt der gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 74 und 76 FPG verwiesen, den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (seit Beendigung des Asylverfahrens) hervorgehoben und hat sonst nur auf die im Schubhaftbescheid getroffenen Feststellungen und auf den in der Gegenäußerung zur Schubhaftbeschwerde vorgetragenen, aktenmäßig belegten Sachverhalt durch bloße Verweisung Bezug genommen. Danach erweise sich - so die belangte Behörde - weder die Festnahme noch die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft bis zur Erlassung des durchsetzbaren Ausweisungsbescheides als rechtswidrig.

Dieser Begründungsduktus ist aber vor dem Hintergrund, dass die belangte Behörde in der weiteren, oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides die Notwendigkeit der Schubhaft für die Zeit danach im Hinblick auf das - ihrer Ansicht nach - fehlende Sicherungserfordernis verneinte, nicht nachvollziehbar. Aus welchen Gründen die dazu angestellten Überlegungen, welche die diesbezüglichen Argumente der Bundespolizeidirektion Villach für nicht tragfähig erachten, nicht auch für die Zeit davor gelten sollten, lässt sich dem angefochtenen Bescheid nicht entnehmen. Insbesondere ist nicht zu erkennen, welche Änderung in Bezug auf den Sicherungsbedarf die durchsetzbare Ausweisung, mit deren Erlassung der Beginn der Rechtswidrigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von der belangten Behörde angenommen wurde, bewirkt haben soll. Vielmehr wäre bei typisierender Betrachtung anzunehmen, dass das Sicherungserfordernis dann größer ist, wenn der Fremde - anders als während des erst anhängigen und noch nicht beendeten Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme - nach dem Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung rechnen muss. Die belangte Behörde scheint aber von der gegenteiligen Ansicht ausgegangen zu sein, was - mangels entsprechender Begründung im angefochtenen Bescheid - nicht nachvollziehbar ist.

Angesichts dieser Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid somit im bekämpften Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Angesichts dieser Begründungsmängel war der angefochtene Bescheid somit im bekämpften Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003.

Wien, am 17. Juli 2008

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007210364.X00

Im RIS seit

14.08.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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