RS Vwgh 1989/4/28 88/15/0117

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Veröffentlicht am 28.04.1989
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0376/77 E 26. Februar 1979 VwSlg 5350 F/1979 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Rückstellung für Abschlußkosten, das sind die Kosten der Bilanzaufstellung und der Prüfung des Rechnungsabschlusses, kann bei der Einheitsbewertung des Betriebsvermögens nicht als Schuldpost vom Rohvermögen abgezogen werden (Hinweis auf das im E NICHT VERWERTETE BFH-U vom 26.10.1977, BStBl 1978 II S 97, das derartige Rückstellungen auch bei der Ertragsbesteuerung nicht anerkennt). Literatur: Gürschnig - Stenger, Kommentar zum BewG und Vermögenssteuergesetz 07te Auflage II Anm 52 zu § 103 BewG, Rössler - Troll - Langner, BewG und Vermögenssteuergesetz, Kommentar 11 S 1190.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988150117.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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